Ehrenkodex
Präambel
Der Ehrenkodex für Fußballtrainer/Innen ist ein selbst auferlegter Kanon von Pflichten.
Er stellt ein in Worte gefasstes, traditionell gewachsenes, sittlich-moralisch angestrebtes und gewissenbestimmtes Standesethos dar.
Er basiert auf dem Prinzip der Verantwortung, sich für das Wohl der Sportler einzusetzen und fordert vorbildliches Verhalten und Auftreten in der Öffentlichkeit und gegenüber Kollegen/innen.
Er hat normen- und wertbegründete Orientierungen für das Handeln. Die anzustrebenden Erfolge sind unter Befolgung der geltenden Regeln und unter Beachtung des Fairness – Gebots zu erreichen.
Dabei gilt grundsätzlich:
Die Würde des Menschen, d.h. die Achtung vor jeder Sportlerpersönlichkeit, hat in Training und Wettkampf sowie im Umgang miteinander immer Vorrang und oberste Priorität!
1. Der Trainer/in respektieren die Würde der SportlerInnen; diese sind unabhängig vom Geschlecht, sozialer und ethnischer Herkunft, Weltanschauung, politischer Überzeugung und wirtschaftlicher Stellung gleich zu behandeln.
2. Der Trainer/in bemühen sich, die Anforderungen des Fußballsports in Training und Wettkampf, mit den Belastungen des sozialen Umfelds, insbesondere von Familie und Beruf, in Einklang zu bringen.
3.Die Trainer bemühen sich um ein pädagogisch verantwortliches Handeln:
Sie geben an die zu betreuenden Sportlerinnen und Sportler die wichtigen Informationen zur Entwicklung und Optimierung ihrer Leistungen weiter.
Sie beziehen die SportlerIinnen bei Entscheidungen mit ein, die sie persönlich betreffen.
Sie bemühen sich bei Konflikten um offene, gerechte und humane Lösungen.
Sie wenden gegenüber den Athleten keine Gewalt an.
Sie erziehen zur Eigenverantwortlichkeit und zur Selbständigkeit in Hinblick auf das spätere Leben
4. Der Trainer/in erziehen ihre Sportler/Innen darüber hinaus
zu sozialem Verhalten in der Trainingsgemeinschaft
zu fairem Verhalten innerhalb und außerhalb des Wett- kampfes und zum nötigen Respekt gegenüber allen anderen in das Leistungssportgeschehen eingebundenen Personen (u. a. der gegnerischen Mannschaft, der eigenen Mannschaft, dem Schiedsrichter, den Zuschauern und Medien)
zum verantwortungsbewussten Umgang mit Sport- materialien, Räumen, Gebäuden und der Mitwelt.
5. Das Interesse der SportlerInnen, ihre Gesundheit, ihr Wohlbefinden und ihre persönliche Entwicklung stehen über den Interessen und den Erfolgszielen der TrainerInnen. Alle Trainingsmaßnahmen sollen dem Alter, der Erfahrung sowie dem aktuellen physischen und psychischen Zustand der SportlerInnen entsprechen.
6. TrainerInnen verpflichten sich, den Gebrauch verbotener Mittel (Doping) zu unterbinden und Suchtgefahren
(Drogen-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch) vorzubeugen. Sie wirken ihren negativen Einflüssen und Auswüchsen durch gezielte Aufklärung und Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion entgegen.
7. Der Trainer/in respektieren in allen Verhaltensweisen
die Grundsätze des Fairplay, insbesondere beachten sie die Ordnungen des DFB, sie üben Korrektheit, Recht und Kollegialität und bemühen sich um gegenseitiges Vertrauen.
8. Der Trainer/in unterlassen diffamierende Äußerungen
über Kollegen, insbesondere im Hinblick auf Können, Arbeitsleistung und persönliche Wertschätzung.
9. Der Trainer/in greifen nicht in ein geschütztes Arbeits- verhältnis eines Kollegen/in ein, d.h. solange die vertrags- rechtlichen Angelegenheiten eines Kollegen/in nicht ordnungsgemäß mit dem Verein geklärt sind, beginnt und übernimmt kein Trainerkollege/in die neue Tätigkeit.
10. Der Trainer/in bemühen sich um eine hohe Allgemein-bildung und kommen ständig ihrer Fortbildungspflicht nach.
Sanktionen
Jede Verletzung des Ehrenkodex kann zu einer Sanktionierung der betreffenden Person führen.
Der BDFL kann bei erkennbaren Verstößen gegen diesen Ehrenkodex den DFB informieren und die Organe beider Bünde können in einem Rechtsverfahren nachfolgende zulässige Maßnahmen analog der DFB-Ausbildungsordnung (§ 29 ff) festlegen:
* Missbilligung
* Verwarnung
* Verweis
* Geldstrafe
* Aufenthaltsverbot
* Sperre
* Suspendierung (befristet/unbefristet)
* Lizenzentzug
(Quelle: BDFL-Satzung/DSB 1997)